Was bringt Unternehmen beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ins Stolpern – und wie lassen sich diese Stolpersteine aus dem Weg räumen?
Darum ging es am 4. September 2026 bei der KWB. Unter der Leitung von Susanne Sabisch-Schellhas standen aktuelle gesetzliche Entwicklungen, wichtige Entscheidungen der Arbeitsgerichte und konkrete Unterstützungsmöglichkeiten durch Reha- und Kostenträger im Mittelpunkt. Ziel des Seminars war es, mehr Sicherheit für die BEM-Praxis zu schaffen und zugleich den Blick für individuelle Lösungen zu schärfen.
Rechtssicher handeln:
Wo im BEM Stolpersteine liegen
Mika Fischer von der Fortbildungsakademie der Wirtschaft (faw) zeigte praxisnah, welche rechtlichen Stolpersteine Unternehmen im BEM im Blick behalten sollten. Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung wirken unmittelbar auf bestehende Verfahren: Prozesse, Betriebsvereinbarungen, Einladungsschreiben und weitere Unterlagen müssen deshalb regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Neu ist die Erweiterung der gesetzlichen Regelung um eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Seit Sommer 2026 berücksichtigt § 167 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich auch Beschäftigte, die teilweise arbeitsunfähig sind. Für Unternehmen bedeutet das: BEM-Unterlagen und interne Abläufe müssen diese neue Rechtslage abbilden; offen bleiben aktuell die konkrete Umsetzung der Teilarbeitsunfähigkeit sowie die korrekte Erfassung bei der Ermittlung des BEM-Anspruchs.
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Ein weiterer Stolperstein liegt im Datenschutz und im Einladungsverfahren. Die Teilnahme am BEM darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Beschäftigte eine vorformulierte Datenschutzeinwilligung unterzeichnen. Einladung und Datenschutzeinwilligung sollten deshalb klar voneinander getrennt und bestehende Prozesse auf ihre Aktualität geprüft werden.
Im BEM unterscheidet Mika Fischer zwischen verbindlichen Anforderungen aus Gesetz, Rechtsprechung und anwendbaren Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und den Bereichen, in denen Gestaltungsspielraum besteht. Innerhalb dieses Spielraums sind Rechtssicherheit, Wirtschaftlichkeit und ein wertschätzender, zum BEM passender Umgang angemessen abzuwägen. Das zeigt die Zustellung der Einladung: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts begründet ein Einwurf-Einschreiben beim heute verwendeten Scan-Verfahren keinen Anscheinsbeweis für den Zugang (BAG, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25). Eine bestimmte Zustellungsform schreibt § 167 Absatz 2 SGB IX jedoch nicht vor. Besonders beweissichere Wege – etwa die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen mit dem Schreiben vertrauten Boten – empfehlen sich deshalb vor allem in konfliktträchtigen Fällen, insbesondere wenn eine krankheitsbedingte Kündigung absehbar ist. Mika Fischers Fazit: „Entscheidend ist, mit dem BEM-Berechtigten ins Gespräch zu kommen, gemeinsam eine tragfähige Lösung zu finden und das Verfahren nachvollziehbar zu dokumentieren.“
Ein Angebot muss nicht von allen angenommen werden.
Ein weiterer Praxispunkt war die Einordnung von Annahmequoten. Mika Fischer stellte ausdrücklich klar, dass es sich dabei nicht um wissenschaftlich validierte Benchmarks, sondern um Erfahrungswerte der faw aus einer fünfstelligen Zahl durchgeführter BEM-Verfahren handelt. Danach beginnt eine aus seiner Sicht zufriedenstellende Akzeptanz bei etwa 50 Prozent und liegt häufig zwischen 50 Prozent und zwei Dritteln. Denn die gesetzliche Sechs-Wochen-Schwelle kann auch durch mehrere voneinander unabhängige und inzwischen überwundene Erkrankungen überschritten werden, ohne dass aktuell Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Das BEM muss dennoch angeboten werden. Deutlich niedrigere Annahmequoten sollten Anlass geben, Kommunikation, Vertrauen und Zugang zum BEM zu überprüfen.
Aber auch besonders hohe Quoten sind nicht automatisch ein Qualitätsmerkmal, wenn Beschäftigte nur deshalb zustimmen, weil sie befürchten, eine Ablehnung könne ihnen negativ ausgelegt werden.
„Ab einer Annahmequote von etwa 50 Prozent komme ich aufgrund unserer Praxiserfahrungen in einen Bereich, mit dem ich zufrieden bin. Eine möglichst hohe Quote ist aber kein Selbstzweck. Entscheidend ist, dass die BEM-Berechtigten transparent über Nutzen, Ablauf und Freiwilligkeit informiert werden und eine bewusste Entscheidung treffen können. So erreichen wir diejenigen, die Unterstützung benötigen, und können unsere Ressourcen dort einsetzen, wo sie tatsächlich gebraucht werden“, so Mika Fischer, faw.
Reha als echte Chance im BEM
Den zweiten Schwerpunkt setzte Melis Güler, Beraterin für Betriebliches Eingliederungsmanagement bei der faw Ihr Fokus lag auf der Frage, wie Kostenträger und insbesondere die Deutsche Rentenversicherung sinnvoll in ein BEM einbezogen werden können. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, können die zuständigen Rehabilitationsträger beziehungsweise das Integrationsamt wichtige Partner sein.
Gerade die medizinische Rehabilitation kann dabei ein wichtiges Instrument sein. Sie kann nicht nur die gesundheitliche Stabilisierung unterstützen, sondern über den Befundbericht auch Hinweise zum Leistungsbild sowie Empfehlungen für den Arbeitsplatz liefern.
Bei der Deutschen Rentenversicherung gilt "Reha vor Rente" und dazu hat Melis Güler noch einen Tipp:
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"Wenn ein Fach- oder Betriebsarzt die Reha empfiehlt, sind die Bewilligungschancen besser, denn sie haben einen direkten Draht zur DRV. Den Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) kann bei einer med. Reha durch den Sozialmedizinischen Dienst mit gestellt werden, also unbedingt den Termin dort wahrnehmen."
Auch die berufliche Rehabilitation bietet zahlreiche Möglichkeiten – von Beratung und Eingliederungszuschüssen über technische und persönliche Hilfsmittel bis hin zu Arbeitsassistenz oder Leistungen zur beruflichen Eingliederung. Hierzu gibt die Referentin ebenfalls einen hilfreichen Hinweis: "Auch Reha-Fachberater unterstützen bei der Antragsstellung. Man kann bei der DRV einen Beratungsstermin vereinbaren, um an einen Reha-Fachberater zu kommen."
BEM braucht Rechtssicherheit – und individuelle Lösungen
Der gemeinsame Nenner beider Beiträge: Ein gutes BEM ist weit mehr als ein formaler Prozess. Rechtssicherheit entsteht dort, wo Unternehmen ihre Abläufe regelmäßig prüfen, neue gesetzliche Vorgaben frühzeitig aufnehmen und mögliche Stolpersteine erkennen, bevor sie zum Problem werden. Gleichzeitig braucht es den Blick auf die individuelle Situation der Beschäftigten und die passenden Unterstützungsangebote. So kann BEM einen wichtigen Beitrag zu nachhaltiger Beschäftigungsfähigkeit leisten.